Wir freuen uns ja alle über Bewertungen auf Onlineportalen wie z.B. Jameda, Google, Facebook – und wie sie alle heißen. Auch wenn es jetzt komisch klingt: Auch einer schlechten Bewertung sollte man positive Seiten abgewinnen. Zum einen kann hier auf einen tatsächlichen Missstand hingewiesen werden, den ich ja erst abstellen kann, wenn ich von ihm erfahre. Zum anderen wirken durchgehende 1,0 bzw. 5* Bewertungen unrealistisch – wer von uns ist denn wirklich perfekt?
Was aber tun, wenn eine eindeutig falsche Aussage auf einem Bewertungsportal auftaucht? Bisher haben sich die Anbieter entspannt zurückgelehnt und vom Behandler gefordert, das Gegenteil zu beweisen. Das ist natürlich unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unmöglich: wie soll ich beweisen, dass der Bewerter zu dem Zeitpunkt nicht in der Praxis war, wenn ich noch nichtmal sagen darf, ob er überhaupt Patient in meiner Praxis ist? Oder wie soll ich bei einem anonymen Eintrag wissen, wer es war? Die E-Mai Adresse liegt ja nur dem Bewertungsportal vor.
Das Landgericht München hat die Beweislast nun dem Bewertungsportal auferlegt, im verhandelten Fall Jameda. Alles dazu, sowie eine anwaltliche Einschätzung findet ihr hier:
https://www.wbs-law.de/internetrecht/lg-muenchen-i-jameda-muss-beweisen-dass-schlechte-arzt-bewertung-echt-war-74382/